UGC als Herausforderung für das Urheberrecht – Informationsintermediär TikTok

Jonas Kunze und Hans-Christian Gräfe gaben einen kleinen Über- und Einblick in die “Herausforderungen für das #Urheberrecht durch geteilte nutzergenerierte Inhalte am Beispiel von #TikTok”. Anlass war die interdisziplinäre Fachtagung “Tipping Points. Zum Verhältnis von Freiheit und Restriktion im Urheberrecht”.

“Tipping Points” wurde veranstaltet im Weizenbaum-Institut für die vernetzte Gesellschaft gemeinsam mit dem Fachausschuss Urheberrecht der Gesellschaft für Musikwirtschafts- und Musikkulturforschung (GMM).

  • Im Mittelpunkt der Betrachtung stand die transformative Werknutzung durch UGC-Clips. Dabei wird das Original durch neue Begriffe, Bedeu- tungen oder Botschaften abgewandelt. Das von den Produser*innen ver- wendete Ausgangsmaterial kann auf verschiedenen Ebenen geschützt sein. Die Rekombination geschützter Werkteile in Remixen und ihr Upload auf eine Hosting-Plattform berühren daher eine Reihe von Verwertungsrechten. Doch auch die neuen Clips können wieder eigene Werke sein und Verwertung finden.
  • Ausgangspunkt einer urheberrechtlichen Betrachtung muss die Werkqualität der Clips selbst sein. Die Clips sind regelmäßig Remixe. Betrachtenswert ist dies vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung zu § 24 UrhG. Dieser Bereich des Urheberrechts ist stark umstritten, was an dem nunmehr zwanzig Jahre andauernden Sampling- Rechtsstreit Metall-auf-Metall deutlich wird.
  • Da die Plattform es nicht zulassen will, dass Urheberrechte anderer verletzt werden, müsste im Umkehrschluss jegliche für die Erstellung der Videos zur Verfügung gestellte Musik lizenziert werden. Da TikTok außerdem da- zu auffordert originelle Inhalte zu erstellen, müssen die Urheber*innen, die ihre Musik und sonstigen Werke zur Verwendung auf TikTok hochgeladen haben, sich darüber bewusst sein, dass wahrscheinlich Bearbeitungen ihrer Inhalte entstehen werden. Im Sinne der Community-Richtlinien bauen die Inhalte ständig aufeinander auf und werden von allen Produser*innen weiterentwickelt. Neben der Lizenzfrage ist für Nutzer*innen eine Nutzung innerhalb der Urheberrechtsschranken relevant.
  • Schließlich drängt sich die Frage auf, ob und welche urheberrechtliche Bedeutung sich aus dem Extrahieren einzelner Videos aus der Plattform ergibt.

Vielen Dank an alle Organisator*innen und Beteiligten! Die Diskussionen sind sehr anregend und bereichernd gewesen.

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