Die Kölner Forschungsstelle für Medienrecht (TH Köln) hat einen Vorschlag zur Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie für das #Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt veröffentlicht. Fabian Rack und Hans-Christian Gräfe haben sich damit auseinander gesetzt.
Darin ist das neue Haftungskonzept für „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ geregelt. Der Vorschlag beinhaltet Änderungen im Urheberrechtsgesetz (#UrhG), im Telemediengesetz (#TMG) und im Verwertungsgesellschaftengesetz (#VGG): Zunächst haften die Upload-Dienste künftig für die Uploads ihrer Nutzer*innen, wie es Art. 17 DSM-RL auch vorsieht. Gleichzeitig soll die #Lizenzierung von Inhalten erleichtert werden, insbesondere über Regelungen zur sogenannten kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung (Extended Collective Licence #ECL). Im TMG wird das Haftungskonzept für die Diensteanbieter konkretisiert und besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass Uploads nicht übermäßig blockiert werden. Im UrhG wird zudem eine neue Schranke für Memes, Mashups, GIFs eingeführt und damit auf „User Generated Content” ausgeweitet. Außerdem wird die automatisierte Blockade bei als besonders vertrauenswürdig gekennzeichneten Nutzer*innen (Trusted Uploader) verboten.
Fabian Rack und Hans-Christian Gräfe haben sich den Vorschlag für Telemedicus angeschaut:
- Worum geht es in Art. 17 DSM-RL genau?
- Wann sind es denn Uploadfilter?
- Diese Maßnahmen sieht der Vorschlag vor
- Das Beste draus gemacht?
Zum Beitrag Rack/Gräfe, Uploadfilter als letztes Mittel: Stufenkonzept gegen Overblocking, telemedicus.info, 27. März 2020.
Zum Umsetzungsvorschlag der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht (PDF).