Podcast zur E-Privacy Verordnung: Aktueller Stand und Erwartungen an die deutsche Ratspräsidentschaft

Die e-Privacy Verordnung soll die e-Privacy Richtlinie ablösen. Sie soll Regelungen zum Fernmeldegeheimnis, zu elektronischen Kommunikations-Metadaten, zu Cookies, bzw. zur informationellen Integrität von Endgeräten, zum sogenannten Offline-Tracking und auch zu Browsern enthalten.

Seit April 2016 ist sie im Gespräch. Der Plan, die DS-GVO und die e-Privacy Verordnung gleichzeitig in Kraft treten zu lassen, ist gescheitert. Außerdem wurde der letzte Kompromissvorschlag zwischen den EU-Mitgliedsstaaten im November 2019 abgelehnt. Ist ein Fortschritt im Rahemn der deutschen EU-Ratspräsidentschaft zu erwarten? Darüber spricht Sarah Baumann im Rahmen der von RIoT mitorganisierten Telemedicus Sommerkonferenz mit Simon Assion.

Das Ziel ist es, die e-Privacy Verordnung als lex specialis zur DSGVO zu gestalten. Das würde aber durch die vielen verschiedenen Regelungsgegenstände der e-Privacy Verordnung behindert.

Simon Assion hätte sich im Rahmen der e-Privacy Verordnung vielmehr eine DS-GVO-Novellierung gewünscht. So würde man ihr Verhältnis zueinander besser nachvollziehen können. Denn man könne die Punkte, die in der DS-GVO überarbeitet werden müssen nicht mit der e-Privacy Verordnung regeln. Dadurch würde auch der ursprüngliche Haupt-Regelungsgegenstand der e-Privacy Richtlinie in Vergessenheit geraten: Die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation.

Die e-Privacy Verordnung bestimmt außerdem eine Reihe neuer Verbote mit Erlaubnisvorbehalten. Das würde für Nutzer*innen dazu führen, noch mehr Einwilligungen abgeben zu müssen, was schnell zur sogenannten “Consent Fatigue” führen könne. Das sei kein Datenschutz mehr, sondern pure Bürokratie.

Insgesamt findet Simon Assion, dass die Verordnung nicht wirklich praktisch umsetzbar sei. Er wünscht sich von den Gesetzgebern einen schärferen Blick auf den effektiven Datenschutz der Menschen und weniger Verbote.

Nun liegt alle Hoffnung in der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Was man sich davon erhoffen kann und welche Schwächen die Verordnung sonst noch aufweist, hören Sie im Podcast.