Gutachten zu Transparenzvorgaben im Medienstaatsvertrag erschienen

In “Transparenz bei Medienintermediären” untersuchen Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Maximilian Hermann und Robin Mühlenbeck von der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht im Auftrag der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) medienregulatorische Fragen für Medienintermediäre nach dem Medienstaatsvertrag-Entwurf. Hans-Christian Gräfe hatte einen Teil des Gutachtens während seiner Zeit als Researcher in Residence an der Forschungsstelle vorab durchgesehen.

In dem Gutachten werden erstmals medienregulatorische Fragen im Hinblick auf Transparenzvorgaben für Medienintermediäre unter Zugrundelegung eines neuen Medienstaatsvertrags-Entwurfs (MStV-E) beleuchtet. Suchmaschinen und Soziale Netzwerke sollen mit dem MStV-E einer Medienvielfaltsregulierung unterstellt werden, da sie als Gatekeeper agieren und über Selektion, Anordnung und Präsentation von Medieninhalten Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nehmen würden. Medienintermediäre nutzen außerdem algorithmische Systeme, die Informationsasymmetrien gegenüber Nutzer*innen (B2B und B2C) und gegenüber Regulierern erzeugen würden, da sie intransparent und nicht nachvollziehbar seien.

Die Transparenzpflichten, die den Anbieter*innen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auferlegt werden, würden von ihnen nicht hinreichend erfüllt werden. Die Regelungen im MStV-E umfassen ein Diskriminierungsverbot und ebenfalls die Verpflichtung der Anbieter*innen zu mehr Transparenz. Medienintermediäre sollen für Nutzer*innen verständlich und leicht auffindbar darlegen, aufgrund welcher Kriterien die Sortierung von Inhalten erfolgt. Das soll durch die Medienanstalten beaufsichtigt werden. Die Transparenzvorgaben im MStV-E würden nicht nur ex-ante, sondern auch ex-post gelten. Jedoch würden die Medienintermediäre, auch nach diesen Maßstäben gemessen, erhebliche Mängel in ihren Transparenzanforderungen aufweisen.

Schlussendlich machen die Autoren darauf aufmerksam, dass Transparenz allein keine plurale Vielfalt im Sinne einer positiven Medienordnung schaffen könne. Es müsse bei zukünftigen Regulierungen eine “Regulierung im Sinne einer positiven Ordnung” einbezogen werden.

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