Textgeneratoren: Urheber- und medienrechtliche Fragen

KI-Technologien finden zuehmenden Einsatz im Alltag. Insbesondere Sprache und Texte sind dabei ein naheliegendes Anwendungsgebiet, denn sie sind leicht zu automatisieren. Künstlich generierte Texte sind zum Teil von menschlichen Erzeugnissen kaum zu unterscheiden. Wie (teil)automatisierte Texterstellung technisch erfolgt und rechtlich einzuordnen ist, haben Hans-Christian Gräfe und Dr. Jonas Kahl analysiert. 

Textgeneratoren – NLG und NLP

Medien- und urheberrechtliche Fragen begleiten die automatisierte Texterstellung – vom Einspielen der Informationen bis zur Veröffentlichung des Endprodukts. Zuerst erläutern die Autoren die Technik halb- und vollautomatischer Systeme. Denn wie das Verfahren technisch ausgestaltet ist, schlägt sich in den rechtlichen Bewertungen nieder. Bei teilautomatisierten Verfahren (NLG) steuere der Mensch an verschiedenen Stellen, wie das Endprodukt aussehe. Vollautomatische Systeme (NLP) simulieren künstliche Neuronen und benötigen keinen menschlichen Eingriff. Das Urheberrecht schütze im Ergebnis beide als Computerprogramme.

Schutz von Input und Output

Textgeneratoren werden für hochaktuelle Texte eingesetzt. Dafür müssen schnell aktualisierbare Datenbasen die Textgeneratoren mit Informationen versorgen. Das ermöglichen Web- bzw. Screen-Scraping. Im Internet öffentlich zugängliche Daten werden automatisiert, analysiert und für die Textproduktion strukturiert. Soweit die ausgelesenen Informationen selbst urheberrechtlich geschützt sind, erfordere Scraping eine Erlaubnis. Zudem bedürfe es einer datenschutzrechtlichen Grundlage, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Pressefreiheit und das Medienprivileg können diese begründen.

Ob das Urheberrecht das generierte Textergebnis schützt, richte sich nach dem urheberrechtlichen Werkbegriff. Dieser setzt eine persönliche geistige Schöpfung, also menschliches Schaffen voraus. Textergebnisse von NLG-Systemen seien einem Menschen zurechenbar und somit schutzfähig. Für ohne menschlichen Einfluss – selbstständig von Software – erschaffene Texte, gelte das nicht. 

Haftung

Wichtig ist schließlich die Frage nach der Verantwortlichkeit für den Einsatz von Textgeneratoren. Das Erstellen der Datenbasis für die Textgenerierung unterliegt medienrechtlichen Sorgfaltspflichten. Beim Missachten der gebotenen Überprüfung der Inhalte auf Herkunft und Wahrheit, droht eine Haftung nach den Grundsätzen des Deliktsrechts. Verbreitet ein Medium unwahre Tatsachenbehauptungen, haftet es dafür. Daran schließe sich die Haftung für die initiale Verbreitung an. Einzelfragen hängen allerdings von der konkret genutzten Technik und dem Einsatzfeld ab.

DSRI Herbstakademie: Video und Beitrag

Unter dem Titel “Textgenerator – Urheber- und Medienrechtliche Fragestellungen“ ist der Beitrag als Video und im Tagungsband der DSRI-Herbstakademie 2020 erschienen. Vielen Dank an Saim Rolf Alkan von AX Semantics, dass er für eine Interviewschalte im Rahmen des Vortrags zur Verfügung stand. Ebenso gebührt Forschungsgruppenleiter Dr. Stefan Ullrich Dank, der Webscraping technologisch erklären konnte. Eine aktualisierte und gekürzte Version des Beitrages ist im Anschluss unter dem Titel “KI-Systeme zur automatischen Texterstellung” in der Zeitschrift Multimedia und Recht erschienen (MMR 2021, 121-126).

  • Zum Beitrag Gräfe/Kahl, KI-Systeme zur automatischen Texterstellung – Urheber- und medienrechtliche Einordnung von Textgeneratoren in Journalismus und E-Commerce, MMR 2021, 121-126 auf beck-online.

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